An dieser Stelle informieren wir Sie über Wissenswertes und Nützliches aus der Welt des Rechts: aktuelle Gerichtsentscheidungen, Gesetzesänderungen und -vorhaben, unsere Kanzlei in den Medien usw.
Corona wirkt sich - auch wenn die Politik nun so gut wie alle Schutzmaßnahmem aufgehoben hat - nach wie vor auf unsere Kanzleiabläufe aus. Wir wollen Sie bestmöglich bei Ihren Problemen unterstützen. Deshalb bieten wir weiterhin Besprechungen in unterschiedlicher Form an. Möglich sind telefonische Termine (bei Erstberatung müssen uns vorab Ihre vollständigen Kontaktdaten vorliegen), Besprechungen per Video / FaceTime, aber auch persönliche Termine unter entsprechenden Schutzvorkehrungen. Sprechen Sie uns bitte darauf an.
Wenn Sie uns Dokumente übermitteln wollen, tun Sie dies bitte per Post, Fax oder E-Mail, oder werfen Sie diese in den Briefkasten an der Außenmauer des Gebäudes.
Zu den arbeitsrechtlichen Fragen, die mit dem Coronavirus in Verbindung stehen, kann darauf hingewiesen werden, dass bei einer Betriebsschließung der Arbeitnehmer weiterhin Anspruch auf Auszahlung seines Gehalts in normaler Höhe hat. Der Arbeitgeber darf auch nicht kurzfristig, ohne angemessene Ankündigungsfrist, verlangen, dass der Arbeitnehmer Urlaub während der Zwangspause nimmt.
https://www.lto.de/recht/presseschau/p/presseschau-2020-02-11-seehofer-interview-bverfg-kuendigung-vw-sabine-arbeitsrecht/
Der Arbeitnehmer selbst darf nicht einfach, ohne entsprechenden Anlass, aus Angst vor einer Ansteckung die Arbeit verweigern.
https://www.lto.de/recht/job-karriere/j/arbeitsrecht-corona-virus-weigerung-schutzpflichten/
Natürlich darf der Arbeitgeber aufgrund einer vorübergehenden Betriebsschließung, das Arbeitsverhältnis auch nicht kündigen.